(1) Das Vermögen der bezugsberechtigten Person unterliegt dann keiner Anrechnung oder Verwertung,
1. wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte;
2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient oder
3. soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt.
(2) Bei Vermögen im Sinn des Abs. 1 Z 2 ist nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs die grundbücherliche Sicherstellung einer entsprechenden Ersatzforderung gegenüber der bezugsberechtigten Person vorzunehmen.
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