LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz2. Hauptstück Leistung der Sozialhilfe § 5 Persönliche Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe§ 15

§ 15§ 15 Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens und von Leistungen Dritter

In Kraft seit 01. Januar 2023
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§ 15 § 15 Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens und von Leistungen Dritter — Oö. SOHAG | GesetzeFinden.at