(1) Die Familienbeihilfe (§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2019), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018), die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018, das Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und Leistungen nach § 11 sind nicht anzurechnen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)
(2) Abgesehen von Abs. 1 hat eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinn dieses Landesgesetzes berücksichtigt wird. Diese Leistungen sind durch Verordnung der Landesregierung im Einzelnen zu bezeichnen. Darüber hinaus kann durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden, dass Einkünfte oder Teile von Einkünften aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Oö. ChG bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe anrechnungsfrei bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)
(3) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Abs. 2 nicht auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)
(4) Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von 35 % des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens für eine Dauer von zwölf Monaten einzuräumen, höchstens jedoch im Ausmaß von 20 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende.
(5) Der Freibetrag nach Abs. 4 kann erst nach Ablauf von 36 Monaten ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden, auch wenn dieser nicht für zwölf Monate in Anspruch genommen wurde. Der Freibetrag kann vor Ablauf von 36 Monaten dennoch gewährt werden, wenn die Beendigung der Erwerbstätigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere aus familiären Zwängen oder wegen Gefahren für die Gesundheit oder die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses von weniger als zwölf Monaten erfolgte. Ist bei der vorangegangenen Gewährung auf Grund eines befristeten Dienstverhältnisses der Freibetrag nicht für zwölf Monate gewährt worden, kann der Freibetrag auch vor Ablauf von 36 Monaten für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gemäß Abs. 4 gewährt werden.
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