(1) Geldleistungen gemäß § 7 sollen vorzugsweise zum Monatsersten an die bezugsberechtigte Person überwiesen werden. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Erbringung der Leistung in Ausnahmefällen auch durch Barauszahlung an die bezugsberechtigte Person erfolgen. Die für die Auszahlung anfallenden Gebühren sind vom zuständigen Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.
(2) Werden Geldleistungen gemäß § 7 von der bezugsberechtigten Person trotz Information über die Rechtsfolgen nicht zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam verwendet, sind diese Leistungen als Sachleistungen bzw. in Teilbeträgen zu leisten, soweit dies möglich, wirtschaftlich und zweckmäßig ist und dadurch eine höhere Effizienz in der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten einer bezugsberechtigten Person erbringt. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Leistungen im Sinn des § 7 anzurechnen.
(3) Der Träger der Sozialhilfe kann Einrichtungen gemäß § 20 und § 21 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie die Erbringer von Maßnahmen gemäß § 18 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Auszahlung der Geldleistungen für den von ihnen unterstützten Personenkreis schriftlich betrauen.
(4) Bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie Vorschussleistungen kann zum Ausgleich von monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden. Dabei darf im Rahmen der monatlichen Auszahlungen maximal ein Betrag in Höhe von 15 % der zuerkannten Richtsätze gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 einbehalten werden. Davon unberührt bleiben Rückerstattungs- und Kostenersatzansprüche. (Anm: LGBl.Nr. 6/2020)
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