(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe sind die dauernde Bereitschaft der hilfesuchenden Person zu Einsatz der Arbeitskraft sowie die Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.
(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.
(3) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von
1. arbeitsunfähigen Personen,
2. Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
3. jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs überwiegend selbst pflegt oder erzieht, sofern auf Grund mangelnder Betreuungsmöglichkeit keine Beschäftigung aufgenommen werden kann,
4. Personen, die
a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin bzw. einen Lebensgefährten oder eine Lebenspartnerin bzw. einen Lebenspartner, die bzw. der ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann,
b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,
5. Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,
6. Personen, die im Einvernehmen mit dem regionalen Träger der Sozialhilfe an einem freiwilligen Integrationsjahr teilnehmen,
7. Personen, die nicht unter Z 5 fallen und die im Einvernehmen mit dem regionalen Träger der Sozialhilfe
a) in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung zu Erlangung eines Pflichtschulabschlusses oder einer Erwerbsausbildung, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat, stehen oder
b) an einer mindestens dreimonatigen berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme oder sonstigen beschäftigungsfördernden Maßnahme teilnehmen, die eine langfristige (Wieder )Eingliederung in den Arbeitsmarkt maßgeblich erleichtert,
und eine im Zusammenhang mit dieser Maßnahme zuerkannten regelmäßige Geldleistung des Bundes beziehen.
(Anm: LGBl.Nr. 107/2022)
(4) Nicht von Abs. 3 Z 7 lit. a erfasst sind Personen, die bereits nach Abschluss der Pflichtschule eine weiterführende allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung absolviert haben, sofern deren vorhandene Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist.
(5) Hilfebedürftige fallen nicht unter Abs. 3 Z 7, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten von ihnen oder im Einvernehmen gelöst wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 6/2020)
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