§ 11 § 11Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung
In Kraft seit 01. Januar 2020
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(1) Bei den leistungsbeziehenden Personen nach § 7, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der Sozialhilfe bei der Österreichischen Gesundheitskasse für die Versicherung Sorge zu tragen, die Abwicklung der Einbeziehung in die Krankenversicherung erfolgt durch die Bescheid erlassende Behörde.
(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2019, sicherzustellen.
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