§ 10 § 10Übernahme von Begräbniskosten sowie Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung
In Kraft seit 01. Januar 2020
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(1) Als Leistung der Sozialhilfe können auch
1. die Kosten einer einfachen Bestattung einer leistungsbeziehenden Person, soweit sie nicht aus deren Nachlass getragen werden können oder andere Personen oder Einrichtungen zur Tragung verpflichtet sind, sowie
2. die Kosten, die erforderlich sind, um einer leistungsbeziehenden Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, um sie von Leistungen der Sozialhilfe unabhängig zu machen,
übernommen werden.
(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
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