(1) Aufgabe der Sozialhilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen,
2. Personen befähigen, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden,
3. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der bezugsberechtigten Personen beitragen,
3a. Eltern darin unterstützen, ihren Kindern die bestmöglichen Chancen für die Entwicklung und Bildung zu eröffnen und ihrer Verantwortung für das Wohl der Kinder aktiv nachzukommen,
4. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen,
5. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von bezugsberechtigten Personen in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitestmöglich fördern und
6. eine nachhaltige soziale Stabilisierung anstreben.
(Anm: LGBl.Nr. 98/2025)
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