(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor, die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.
(2) In einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 1 können sich insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen oder die von Gewalt durch Angehörige, von Wohnungslosigkeit oder von Schuldenproblemen betroffen sind. (Anm: LGBl. Nr. 107/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 7 § 7Soziale Notlage
…§ 7 Soziale Notlage (1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor, die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen. (2) In einer…
§ 18 § 18Hilfe zur Arbeit
…7) Ein Freibetrag gemäß § 15 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz kann eingeräumt werden. Unterschreitet die anrechenbare Entlohnung die Leistungen gemäß § 7 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, so besteht ein Rechtsanspruch auf den Differenzbetrag. (8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 98/2025) (9) Auf Leistungen nach § 18 besteht…
§ 6 § 6Persönliche Voraussetzungen
…sei denn diese Person ist lediglich auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist; 2. von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und 3. bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung…
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