§ 7 § 7Soziale Notlage — Oö. SHG 1998
(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor, die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.
(2) In einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 1 können sich insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen oder die von Gewalt durch Angehörige, von Wohnungslosigkeit oder von Schuldenproblemen betroffen sind. (Anm: LGBl. Nr. 107/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
§ 7 Oö. SHG 1998 · Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 7 § 7Soziale Notlage
…§ 7 Soziale Notlage (1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor, die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen. (2) In einer…
§ 18 § 18Hilfe zur Arbeit
…7) Ein Freibetrag gemäß § 15 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz kann eingeräumt werden. Unterschreitet die anrechenbare Entlohnung die Leistungen gemäß § 7 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, so besteht ein Rechtsanspruch auf den Differenzbetrag. (8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 98/2025) (9) Auf Leistungen nach § 18 besteht…
§ 6 § 6Persönliche Voraussetzungen
…sei denn diese Person ist lediglich auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist; 2. von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und 3. bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung…
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