§ 7 § 7Soziale Notlage
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor, die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.
(2) In einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 1 können sich insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen oder die von Gewalt durch Angehörige, von Wohnungslosigkeit oder von Schuldenproblemen betroffen sind. (Anm: LGBl. Nr. 107/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
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