§ 69 § 69Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
§ 69 § 69Eigener Wirkungsbereich — Oö. SHG 1998
Die nach diesem Landesgesetz den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe gemäß § 67 Abs. 7 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 69 Oö. SHG 1998 · Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 69 § 69Eigener Wirkungsbereich
…§ 69 Eigener Wirkungsbereich Die nach diesem Landesgesetz den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden…
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