§ 68 § 68Gebühren- und Abgabenbefreiung
In Kraft seit 01. Januar 1999
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Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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