§ 68 § 68Gebühren- und Abgabenbefreiung
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 68 § 68Gebühren- und Abgabenbefreiung
…§ 68 Gebühren- und Abgabenbefreiung Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.…
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