(1) Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen unterliegen der Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Kontrolle kann auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen wahrgenommen werden.
(2) Den behördlichen Organen ist jederzeit der Zutritt zu den meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu gewähren, die entsprechende Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in und die Sicherstellung von erforderlichen Unterlagen zu ermöglichen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten und betreuenden Personen zuzulassen.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 64d § 64dZutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte
…§ 64d Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte (1) Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen unterliegen der Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Kontrolle kann auf Grund einer Beschwerde oder von Amts…
§ 65 § 65Strafbestimmungen
…Betreuungseinrichtung die Mindestqualitätsstandards gemäß § 64c nicht erfüllt oder 4. den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte nach § 64d Abs. 2 verweigert oder deren Ausübung erschwert. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 …
§ 64e § 64eMängelbehebung und Untersagung
…§ 64e Mängelbehebung und Untersagung (1) Werden bei der Ausübung der Kontrolle gemäß § 64d Abs. 1 Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. (2) Die Behörde kann die Untersagung des Betriebs einer meldepflichtigen…
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