(1) Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 erfüllt sind.
(2) Heime im Sinn des Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). (Anm: LGBl.Nr. 41/2008)
(3) In Heimen sind bei Bedarf Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen.
(4) In Heimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazität Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste einzurichten.
(5) Heime müssen hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an Heime gestellten Anforderungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere Regelungen zu treffen hinsichtlich:
1. der örtlichen Lage,
2. der baulichen Gestaltung,
3. der Größe, Einrichtung und Austattung der Gebäude und Räumlichkeiten,
4. der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,
5. der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen einschließlich der Ausbildung für Heim- und Pflegedienstleiter,
6. der ärztlichen Versorgung,
7. des Heimbetriebes.
1. die bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte zu berücksichtigenden Kostenfaktoren,
2. die zu Vergleichszwecken auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhenden Kalkulationsgrundlagen und
3. die zu führenden Aufzeichnungen und deren Auswertungen
zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Z 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2024)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 63 § 63Stationäre Einrichtungen (Heime)
…10. HAUPTSTÜCK STATIONÄRE EINRICHTUNGEN § 63 Stationäre Einrichtungen (Heime) (1) Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 erfüllt…
§ 64 § 64Anzeige, Anerkennung, Aufsicht
…§ 64 Anzeige, Anerkennung, Aufsicht (1) Die Absicht der Errichtung, der Erweiterung oder der Auflassung von Heimen gemäß § 63 sowie die Aufnahme des Betriebes und die nicht nur vorübergehende wesentliche Einschränkung des Betriebes ist der Landesregierung vom Träger der betreffenden Einrichtung anzuzeigen. (2) Die…
§ 64f § 64fInnovative Projekte
…§ 64f Innovative Projekte (1) Heime gemäß § 63 können zur Gänze oder in Teilen als innovative Projekte errichtet und betrieben werden. Voraussetzung ist die bescheidmäßige Bewilligung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers…
§ 15 § 15Hilfe in stationären Einrichtungen
…Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.…
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