(1) Die Sozialplanung gemäß § 5 hat insbesondere folgende Ziele:
1. die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe zu verbessern und langfristig zu sichern,
2. landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards in allen Bereichen sozialer Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten,
3. die Zusammenarbeit der Träger sozialer Hilfe untereinander sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt und Trägern anderer Sozialleistungen zu fördern,
4. die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten.
(2) Die Träger sozialer Hilfe haben alle Maßnahmen im Bereich der Vorsorge und Leistung sozialer Hilfe an den Zielen der Sozialplanung auszurichten.
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