§ 51 § 51Verjährung
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 52 der oder dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
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