§ 48 § 48Ersatz durch Eltern volljähriger Personen
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen und in spezifischen Wohnformen ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet wird, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können .
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
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