Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen und in spezifischen Wohnformen ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet wird, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können .
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 48 § 48Ersatz durch Eltern volljähriger Personen
…§ 48 Ersatz durch Eltern volljähriger Personen Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen und in spezifischen Wohnformen ab dem auf die Vollendung…
§ 70 § 70Schluß- und Übergangsbestimmungen
…§ 70 Schluß- und Übergangsbestimmungen (1) Bescheide, welche auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, erlassen wurden, werden wie folgt übergeleitet: 1. Bescheide gemäß § 12 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach §…
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