§ 46 § 46Ersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für sie bzw. ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. sie bzw. er zu hinreichendem Einkommen (§ 9) gelangt;
2. nachträglich bekannt wird, dass sie bzw. er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
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