Oö. SHG 1998
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe
§ 3 § 3 Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe
(1) Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Die Leistung sozialer Hilfe setzt einen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
(2) Soziale Hilfe ist auch nach der Überwindung der Notlage zu leisten, wenn dies zur Sicherung der Wirksamkeit der Hilfe erforderlich ist.
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