§ 3 § 3Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe
In Kraft seit 01. Januar 1999
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(1) Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Die Leistung sozialer Hilfe setzt einen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
(2) Soziale Hilfe ist auch nach der Überwindung der Notlage zu leisten, wenn dies zur Sicherung der Wirksamkeit der Hilfe erforderlich ist.
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