§ 23 § 23Anwendbarkeit des AVG
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Auf das behördliche Verfahren finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Anwendung, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes normiert wird.
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