LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Sozialhilfegesetz 19984. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER SOZIALE HILFE IN EINZELNEN SOZIALEN NOTLAGEN § 16§ 21a

§ 21a§ 21a Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Schuldenproblemen betroffen sind

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date