§ 11 § 11Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbesondere durch
1. persönliche Hilfe,
2. Geld- oder Sachleistungen,
3. Hilfe in stationären Einrichtungen.
(2) Aufgabe der regionalen Träger sozialer Hilfe ist es auch, im Zusammenhang mit sozialer Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen insoweit zu übernehmen, als sie nicht aus dem Nachlass getragen werden können, Dritte zu deren Tragung verpflichtet sind und eine Vorsorge zu Lebzeiten nicht möglich oder zumutbar war. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
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