§ 16 § 16Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
In Kraft seit 29. September 2012
Up-to-date
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
3. Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der gemäß § 14 zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Betretungs- und Überprüfungsrechte und bei der Schließung eines Bordells oder einer Peep-Show im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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