§ 13 § 13 Hausbesuche
In Kraft seit 29. September 2012
Up-to-date
Oö. SDLG
Gliederung
3. ABSCHNITT PEEP-SHOWS UND HAUSBESUCHE § 12 Peep-Shows
§ 13 § 13 Hausbesuche
Die Ausübung von Sexualdienstleistungen ist in Wohnungen (Zimmern) von Personen zulässig, welche die Sexualdienstleistung ausschließlich für sich in Anspruch nehmen, sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) keine Minderjährigen aufhalten.
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