§ 9 § 9Geschenkannahme
In Kraft seit 30. August 2008
Up-to-date
(1) Angehörigen der Sozialberufe ist es untersagt, von den betreuten Personen oder deren Angehörigen im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk.
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