(1) Angehörige der Sozialberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die betroffene Person oder deren gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt,
2. eine im Rahmen der Gesetze tätige Person, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zur Erfüllung ihres Auftrags auf die Offenbarung des Geheimnisses angewiesen ist oder
3. die Offenbarung des Geheimnisses auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder im Interesse der betroffenen Person unerlässlich ist.
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