§ 66 § 66Ausbildungsplanung
In Kraft seit 30. August 2008
Up-to-date
Das Land und die regionalen Träger sozialer Hilfe im Sinn des § 29 Z 2 Oö. Sozialhilfegesetz können bei Bedarf die für die Ausbildungsplanung erforderlichen Daten erheben, sammeln, verarbeiten und auswerten sowie die Ausbildungen, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs stattfinden, koordinieren.
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