(1) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildung den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 1/2025, entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an bestehenden Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgen, gelten bis zu einer Anerkennung im Sinn des Abs. 1 Ausbildungen nach diesem Landesgesetz als gleichgestellt.
(3) Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, ist auf Antrag des Trägers der Privatschule mit Bescheid die Anrechnung von im Inland absolvierten Prüfungen, Praktika oder Modulen sowie die Anerkennung von Teilen anderer im Inland absolvierter Ausbildungen im Sinn der §§ 58 und 59 zu übertragen, sofern
1. die Ausbildung an dieser Privatschule den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 1/2025, entspricht und
2. die Leiterin oder der Leiter der Privatschule die Voraussetzungen für Leitungspersonal gemäß § 51 erfüllt.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(4) Die Behörde hat die Anerkennung nach Abs. 1 zu entziehen und die Übertragung gemäß Abs. 3 mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn eine Vorraussetzung bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. § 57 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 92/2009)
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