(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 19 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin „A“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen „A“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden