(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verfahren gemäß § 52 zur Bewilligung eines weiteren Standorts sind nach der Rechtslage auf Grund des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, weiterzuführen und abzuschließen.
(3) Anpassungen des Lehrplans oder der Schul- bzw. Ausbildungsordnung hinsichtlich des Zugangsalters zu Ausbildungen, die ausschließlich in Anpassung an dieses Landesgesetz erfolgen, sind nicht der Behörde gemäß § 52 Abs. 5 anzuzeigen oder gemäß § 60 Abs. 1 zur erneuten Anerkennung oder gemäß § 60 Abs. 3 zur erneuten Übertragung vorzulegen.
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