(1) Benachbarte Gemeinden können im Rahmen freiwilliger Planungskooperationen für die Erstellung ihrer Flächenwidmungspläne gemeinsame räumliche Entwicklungsvorstellungen (interkommunale Raumentwicklungskonzepte) erarbeiten, insbesondere wenn sie
1. in einem räumlich funktionalen Zusammenhang stehen und/oder
2. ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Einzelheiten zu Prozessen, Methoden und Inhalten von interkommunalen Raumentwicklungskonzepten festlegen.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2015)
Rückverweise
Oö. ROG 1994 · Oö. Raumordnungsgesetz 1994
§ 7 § 7Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung
…Zur Unterstützung der Regionalverbände bei ihren Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 und der Gemeinden bei der Erstellung interkommunaler Raumentwicklungskonzepte gemäß § 6 Abs. 1 kann von der Landesregierung ein Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung eingerichtet werden. (2) Das Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung hat zur Unterstützung der Landesregierung, der Regionalverbände…