§ 35 § 35 Vereinbarungen über Planungskosten
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
Oö. ROG 1994
Gliederung
III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung § 15 Aufgabe
§ 35 § 35 Vereinbarungen über Planungskosten
Die der Gemeinde bei Planänderungen nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne können zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern gemacht werden.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2015)
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