§ 30a § 30a Sonderausweisung für Photovoltaik- und Windkraftanlagen
In Kraft seit 01. September 2026
Up-to-date
Oö. ROG 1994
Gliederung
III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung § 15 Aufgabe
§ 30a § 30a Sonderausweisung für Photovoltaik- und Windkraftanlagen
Über § 30 Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen frei stehende Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen im Grünland nur errichtet werden, wenn im Flächenwidmungsplan eine entsprechende Sonderausweisung die Errichtung zulässt. Davon ausgenommen sind frei stehende Photovoltaikanlagen mit einer Modulfläche bis 50 m².
(Anm: LGBl.Nr. 62/2026)
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