§ 29 § 29Verkehrsflächen
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen. Darüber hinaus kann im Flächenwidmungsteil die Errichtung von Photovoltaikanlagen für zulässig erklärt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2015, 125/2020)
Rückverweise
Oö. ROG 1994 · Oö. Raumordnungsgesetz 1994
§ 18 § 18Flächenwidmungsplan
…zweiter Satz Z 1) für das gesamte Gemeindegebiet auszuweisen, welche Flächen als Bauland (§ 21 bis § 23), als Verkehrsflächen (§ 29) oder als Grünland (§ 30) gewidmet werden. Die Gemeinde hat dabei auf Planungen benachbarter Gemeinden und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen…