§ 29 § 29 Verkehrsflächen
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Oö. ROG 1994
Gliederung
III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung § 15 Aufgabe
§ 29 § 29 Verkehrsflächen
Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen. Darüber hinaus kann im Flächenwidmungsteil die Errichtung von Photovoltaikanlagen für zulässig erklärt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2015, 125/2020)
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