§ 63 § 63 Konzentration des Verfahrens
In Kraft seit 16. Mai 1992
Up-to-date
Oö. POG 1992
Gliederung
VIII. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 63 § 63 Konzentration des Verfahrens
Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
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