§ 63 § 63Konzentration des Verfahrens
In Kraft seit 16. Mai 1992
Up-to-date
Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden