§ 61 § 61Präsidentin bzw. Präsident der Bildungsdirektion für Oberösterreich
In Kraft bis 30. Juni 2028
Up-to-date
Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion für Oberösterreich als Präsidentin bzw. Präsident vor.
(Anm: LGBl.Nr. 108/2022)
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