§ 60
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
Oö. POG 1992
Beim Amt der Oö. Landesregierung kann als beratendes Organ ein Schulbeirat eingerichtet werden. Das Nähere über dessen Anhörung, Aufgaben und Zusammensetzung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
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