§ 60 § 60Schulbeirat
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
Beim Amt der Oö. Landesregierung kann als beratendes Organ ein Schulbeirat eingerichtet werden. Das Nähere über dessen Anhörung, Aufgaben und Zusammensetzung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
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