(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengels geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.
(2) Soweit erforderlich kann für Expositurklassen, einzelne Schulstufen oder für einzelne Unterrichtsgegenstände ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule abweichender Sprengel festgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019, 32/2023)
(3) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle dieser Schulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)
§ 51 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 51 § 51 Laufende Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen
…ihr keine höhere Kopfquote ( Abs. 2 ) zugrundegelegt werden als der geleisteten Vorauszahlung. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013) (5) Sind für einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 39 Abs. 2 vom allgemeinen Schulsprengel abweichende Sprengel festgesetzt, so ist für die nur am einzelnen Unterrichtsgegenstand teilnehmenden Schüler eine gesonderte Kopfquote nach einem Pauschalsatz…
§ 46 § 46 Sprengelangehörigkeit
…für sie bzw. ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Bei einem gemeinsamen Schulsprengel für mehrere Schulen ( § 39 Abs. 3 ) hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welcher dieser Schulen die Schulpflichtige bzw. der Schulpflichtige aufzunehmen ist. Hierbei…
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