(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengels geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.
(2) Soweit erforderlich kann für Expositurklassen, einzelne Schulstufen oder für einzelne Unterrichtsgegenstände ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule abweichender Sprengel festgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019, 32/2023)
(3) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle dieser Schulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)
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