Oö. POG 1992
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, der öffentlichen Schülerheime und von Pflichtschulclustern § 28 Errichtung
§ 36a § 36a Verfahren bei Errichtung von Pflichtschulclustern
(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 27b gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des § 27b Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist festzulegen,
1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
2. die Bezeichnung des Schulclusters,
3. an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und
4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
§ 38a Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 38a § 38a Auflassung von Pflichtschulclustern
…betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß § 36a Abs. 2 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung zu hören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß § …
Art. 11 Artikel XI
…31. Dezember 2018 tritt im § 25 Abs. 3 , im § 27b Abs. 1 und in den §§ 36a und 38a Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 , LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, die Landesregierung sowie im § 27b Abs. 6 und im § 27c…
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