§ 36a § 36aVerfahren bei Errichtung von Pflichtschulclustern
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 27b gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des § 27b Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist festzulegen,
1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
2. die Bezeichnung des Schulclusters,
3. an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und
4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
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