§ 21 § 21Organisationsformen
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
1. selbstständige Polytechnische Schulen oder
2. Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.
(Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
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