§ 1a § 1aPersonenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 16. Mai 1992
Up-to-date
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995)
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