§ 1a § 1a Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 16. Mai 1992
Up-to-date
Oö. POG 1992
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 1 Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime
§ 1a § 1a Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995)
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