§ 6 § 6Rechenschaftsbericht
In Kraft seit 15. Februar 2020
Up-to-date
Jede politische Partei, die Finanzierungsmittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung dieser Mittel Aufzeichnungen zu führen. Einnahmen, die den Parteien auf Grund dieses Landesgesetzes zukommen, sind nur bei jener territorialen Gliederung der Partei (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisation) anzuführen, bei der sie tatsächlich verwendet werden. Die Verwendung ist im zweiten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012 in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen. Dies gilt auch als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung. (Anm: LGBl.Nr. 10/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)
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