§ 3 § 3Art der Finanzierung
In Kraft seit 14. Juli 2023
Up-to-date
(1) Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils zum Ende des ersten und dritten Quartals fällig wird. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2) Die Halbjahresraten sind jeweils im vorhinein auf das im Antrag angegebene Konto der Landtagspartei zu überweisen.
(3) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Aufwendungen oder für vorgesehene Aufwendungen, die die Höhe des jährlichen Finanzierungsbetrages übersteigen, ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 59/2023)
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