§ 2 § 2Antrag auf Finanzierung
In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date
Der Antrag auf Parteienfinanzierung ist bei sonstigem Anspruchsverlust jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. Er ist bei der Landesregierung einzubringen und muß von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist. Im Antrag muß das Konto bekanntgegeben werden, auf das die Förderung überwiesen werden soll.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden