§ 12a § 12aAnzuwendendes Recht
In Kraft seit 14. Juli 2023
Up-to-date
Auf das Verfahren nach § 12 Abs. 1 bis 3 sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sowie § 12b Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sinngemäß anzuwenden. Rechtskräftig verhängte Geldbußen fließen dem Land zu.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2023)
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