§ 11a § 11aVeröffentlichung der Meldungen
In Kraft seit 14. Juli 2023
Up-to-date
(1) Der Oberösterreichische Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Basis der übermittelten Berichte (§ 10) zu prüfen, ob die jeweilige Partei damit ihre Vorlagepflicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 10 Abs. 1 erfüllt hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist vom Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat auf der Internetseite des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung kundzumachen.
(2) Für die Berichte nach § 11 Abs. 2 gilt Abs. 1 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2023)
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