§ 1 § 1Allgemeines
In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date
Den im Oberösterreichischen Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung, zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes sowie für ihre sonstige Öffentlichkeitsarbeit auf ihren Antrag eine Finanzierung des Landes zu gewähren.
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