§ 39 § 39
In Kraft seit 01. April 2001
Up-to-date
Oö. ObjG 1994
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 bereits befristet bestellten Leiter gelten als befristet auf fünf Jahre bestellt, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer letzten Bestellung.
(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)
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