(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände nach einheitlichen und objektiven Kriterien zu gestalten. Darüber hinaus soll auch die Besetzung leitender Funktionen mit dem Ziel miterfaßt werden, daß die Funktionszuteilung im Bereich des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände einheitlich und nach objektiven Kriterien erfolgt.
(2) Die Bewerbung um die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände steht jedenfalls allen österreichischen Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines Staates, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern offen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§ 4 Oö. ObjG 1994 · Oö. ObjG 1994 · Oö. Objektivierungsgesetz 1994
§ 4 § 4Personalbeirat
…1) Zur Begutachtung der Bewerbungen um Aufnahme in den Landesdienst ist beim Amt der Landesregierung ein Personalbeirat einzurichten. Der Personalbeirat besteht aus neun Dienstgebervertretern und drei…
§ 36 § 36
…1) Dieses Landesgesetz ist für die Aufnahme der im § 1 Abs. 2 lit. b O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetz genannten Personen nicht anzuwenden. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung dieses Landesgesetzes, insbesondere des § 5, erlassen…
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