§ 57a § 57a Rechtmäßiger Bestand
In Kraft seit 19. Juli 2024
Up-to-date
Oö. NSchG 2001
Gliederung
XI. ABSCHNITT Strafbestimmungen und besondere Maßnahmen § 56 Strafbestimmungen
§ 57a § 57a Rechtmäßiger Bestand
Bestehende Anlagen der kritischen Infrastruktur im Sinn des § 3 Z 1a, für die allenfalls eine Bewilligung oder Feststellung auf Grund naturschutzrechtlicher Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1983 fertiggestellt wurden.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
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