§ 49 § 49 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Oö. NSchG 2001
Gliederung
IX. ABSCHNITT Behörden und organisatorische Bestimmungen § 48 Behörden
§ 49 § 49 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Folgende in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:
1. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, welche die Gemeinde als Rechtsträger betreffen;
2. die Abgabe von Äußerungen;
3.die im § 1 Abs. 6 und § 48 Abs. 2 geregelten Aufgaben, wenn es sich um Verfahren handelt, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchzuführen sind.
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